Landkreis Fürth
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Der Kreistag

Tagesordnung Kreistag am 07. Dezember 2009 in der Sitzungsperiode 2008/2014

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1. Verleihung der Landkreismedaille
2. Genehmigung der Niederschrift über die 8. Kreistagssitzung vom 14.10.2009
Beschluss: Gegen die Niederschrift über die 8. Kreistagssitzung vom 14.10.2009 bestehen keine Einwendungen. (Abstimmungs-Ergebnis: 57 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen)
3. Mitteilungen
4. Virtualisierung der Server
Beschluss: Der Kreistag ist mit der Umstellung von konventionellen Servern auf virtuelle Server grundsätzlich einverstanden. Die entsprechend erforderlichen Hard- und Software- beschaffungen sind ab 2010 nach Durchführung der vergaberechtlich erforderlichen Verfahren durchzuführen. (Abstimmungs-Ergebnis: 55 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen)
5. Änderung in der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses
Beschluss: Der Kreistag bestellt als neues ordentliches Mitglied für den Jugendhilfeausschuss Frau Nicole Hofmann und Frau Dunja Tischler als Stellvertreterin. Der Kreistag bestellt als neues beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss Herrn Uwe Scheiderer als Stellvertreter und Herrn Ralph Hilpert als Stellvertreter. (Abstimmungs-Ergebnis: 54 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen)
6. Kostenfreiheit des Schulweges; Beförderung zu nicht nächstgelegenen Schulen
Beschluss: 1. Grundsätzlich werden Beförderungskosten nur noch zur nächstgelegenen Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 SchBefV (Schülerbeförderungs- verordnung) übernommen. 2. Schülerbeförderungskosten zu den Realschulen in Fürth, Neustadt/Aisch und Herzogenaurach werden für Neueinschulungen und bei Schulwechsel nicht mehr übernommen. 3. Die vom Landkreis geschaffenen Schulbusverbin-dungen aus dem Zenngrund zur Staatlichen Realschule in Zirndorf werden nach und nach eingestellt. 4. Schüler der Gymnasien in Stein und Oberasbach, die nach der Wahl der endgültigen Ausbildungsrichtung in der 8. Jahrgangsstufe die Schule wechseln müssten, können auch weiterhin das dann nicht mehr nächstgelegene Gymnasium besuchen, soweit die gewählte Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend erreichbar ist. Sie erhalten Teilkosten in Höhe der Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 4 SchBefV). 5. Schülern, die bereits eine nicht nächstgelegene Schule besuchen, wird Kostenfreiheit bzw. Teilkostenerstattung nach der bisherigen Regelung bis zum Ende des Besuchs dieser Schule gewährt. 6. Für Schüler an Landkreisschulen, die das Angebot einer Nachmittagsbetreuung in Anspruch nehmen, werden die Beförderungskosten für die Rückfahrt zum Wohnort übernommen. (Abstimmungs-Ergebnis: 56 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen)
7. Anfragen


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